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   BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05   

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https://dejure.org/2006,35293
BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05 (https://dejure.org/2006,35293)
BPatG, Entscheidung vom 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05 (https://dejure.org/2006,35293)
BPatG, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 24 W (pat) 123/05 (https://dejure.org/2006,35293)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmungen ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice").

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmungen ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice").

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla").

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla").

    Fremdsprachigen Angaben wie "Absolutum" ist die erforderliche Unterscheidungskraft nur dann abzusprechen, wenn ihre die Unterscheidungskraft ausschließende Bedeutung von den beteiligten inländischen Verkehrskreisen erkannt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 32) "Matratzen Concord/Hukla").

  • BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96

    ABSOLUT; Eintragungshindernis der Gattungsbezeichnung

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Der Bundesgerichtshof habe in einem Beschluss vom 24. Juni 1999 - I ZB 45/96 - ausdrücklich festgestellt, dass ein hinreichend enger Warenbezug zwischen der Bezeichnung "ABSOLUT" und beispielsweise der Ware "Wodka" nicht gegeben sei.

    Zwar erscheint der Vortrag der Anmelderin, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (BGH GRUR 1999, 1096, 1097 "ABSOLUT") sei die verbindliche Feststellung einer hinreichenden Unterscheidungskraft des Wortes "ABSOLUT" für die Ware "Wodka" zu entnehmen, nicht ohne weiteres überzeugend.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Ausgehend hiervon besitzt eine Bezeichnung regelmäßig dann eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen können und die Marke von diesen auch nicht als Werbeslogan, Qualitätshinweis, Aufforderung zum Kauf oder aus sonstigen Gründen nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 44) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard").
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Ausgehend hiervon besitzt eine Bezeichnung regelmäßig dann eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen können und die Marke von diesen auch nicht als Werbeslogan, Qualitätshinweis, Aufforderung zum Kauf oder aus sonstigen Gründen nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 44) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard").
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Ausgehend hiervon besitzt eine Bezeichnung regelmäßig dann eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen können und die Marke von diesen auch nicht als Werbeslogan, Qualitätshinweis, Aufforderung zum Kauf oder aus sonstigen Gründen nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 44) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard").
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmungen ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice").
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.10.2006 - 24 W (pat) 123/05
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmungen ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice").
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